FG München - Urteil vom 11.07.2017
12 K 796/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10e; EigZulG § 4; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1795

FG München - Urteil vom 11.07.2017 (12 K 796/14) - DRsp Nr. 2017/15483

FG München, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 12 K 796/14

DRsp Nr. 2017/15483

Stichwörter: 1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.2. "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.3. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.4. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine "ausschließliche", im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10e; EigZulG § 4; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.