FG München - Urteil vom 11.08.2016
10 K 746/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG Abs. 4; EStG Abs. 4a; EStG § 24 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 5;

FG München - Urteil vom 11.08.2016 (10 K 746/16) - DRsp Nr. 2017/10306

FG München, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 10 K 746/16

DRsp Nr. 2017/10306

Stichwörter: 1. Etwaige Überentnahmen der Klägerin i.S. von § 4 Abs. 4a EStG können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt.2. Die innerhalb des § 4 Abs. 4a mehrfach verwendeten Begriffe, "Entnahmen", "Gewinn", "Einlagen" und "Wirtschaftsjahr" sind für den gesamten Bereich des § 4 grundsätzlich einheitlich zu verstehen.3. Eine Überentnahme ist in einem Verlustjahr nicht höher anzusetzen als der Betrag, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (sog. Entnahmenüberschuss). Verluste dürfen sich in der Berechnung nicht entnahmeerhöhend auswirken.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die bis zum 1. August 2016 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 53/100, der Beklagte zu 47/100. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger alleine.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG Abs. 4; EStG Abs. 4a; § Nr. ;