FG München - Urteil vom 13.03.2018
9 K 644/18
Fundstellen:
EFG 2018, 1705

FG München - Urteil vom 13.03.2018 (9 K 644/18) - DRsp Nr. 2018/14396

FG München, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 9 K 644/18

DRsp Nr. 2018/14396

Keine steuerliche Berücksichtigung des Wertverlusts von Aktien im Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Leibrenten und aus Kapitalvermögen. Er besaß im Jahr 2013 10.000 Aktien der N-AG, die er im Jahr 2009 zum Preis von 0,94 € je Aktie erworben hatte. Die Aktien befanden sich im Depot des Klägers bei der österreichischen B-Bank und waren in der Depotaufstellung zum 31. Dezember 2013 mit einem Kurswert von 0,029 € (gesamt: 599 €) erfasst. Als Datum des Kurswerts war der 25. Februar 2013 angegeben. Über das Vermögen der N-AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) ... vom 21. März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eintragung der dadurch bewirkten Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 3. April 2012. Das Insolvenzverfahren wurde bis 31. Dezember 2013 nicht abgeschlossen, Eintragungen in das Handelsregister erfolgten im Streitjahr nicht.