FG München - Urteil vom 14.03.2017
12 K 194/17
Normen:
FGO § 72 Abs. 2; ZPO § 579; FGO § 580;

FG München - Urteil vom 14.03.2017 (12 K 194/17) - DRsp Nr. 2017/15484

FG München, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 12 K 194/17

DRsp Nr. 2017/15484

Stichwörter: 1. Besteht nach dem Ergehen des Einstellungsbeschlusses darüber Streit, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, kann der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.2. Das Gericht hat dann - wenn der Antrag gestellt wird - das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden.3. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden.4. Die FGO sieht aber gleichwohl den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. In den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung - zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2; ZPO § 579; FGO § 580;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Klageverfahren wegen Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 durch Klagerücknahme beendet worden ist.