FG München - Urteil vom 14.03.2017
12 K 1967/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3;

FG München - Urteil vom 14.03.2017 (12 K 1967/14) - DRsp Nr. 2017/7645

FG München, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 12 K 1967/14

DRsp Nr. 2017/7645

Stichwörter: 1. Eine durch den Ehevertrag erfolgte unentgeltliche Begründung einer Gütergemeinschaft ist als unentgeltliche Aufnahme i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG zu qualifizieren, wenn zum Gesamtgut ein Unternehmen gehört.2. Durch die unentgeltliche Aufnahme wird ein Grundstück soweit es zuvor im landwirtschaftlichen Einzelunternehmen des Ehemannes Betriebsvermögen war auch Betriebsvermögen der Ehegatten-Mitunternehmerschaft.3. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde.