FG München - Urteil vom 18.03.1998
1 K 766/96
Fundstellen:
EFG 1998, 1123

FG München - Urteil vom 18.03.1998 (1 K 766/96) - DRsp Nr. 1999/4448

FG München, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 1 K 766/96

DRsp Nr. 1999/4448

Gründe:

I .

Streitig ist, ob ein Grundstück dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen ist.

Die Klägerin erzielt als Besitzgesellschaft gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten. Diese Maschinen vermietet sie an die Firma ... (GmbH), deren Gesellschafter je zur Hälfte die Herren ES und FS sind. Ebenfalls jeweils zur Hälfte sind diese Herren auch persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin. Die GmbH ihrerseits betreibt ein Fuhrgeschäft und einen Baggerbetrieb. Seit Anfang 1981 besteht insoweit steuerlich unstreitig eine Betriebsaufspaltung, wobei die GmbH als Betriebsgesellschaft fungiert.

In den Jahren 1984 und 1985 hatten ES und FS zusammen mit Frau ... (Ehefrau von ES) auf dem Grundstück ... in ... ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. An diesem Grundstück hielten die Eheleute ES einen Anteil von jeweils 25 %, FS einen Anteil von 50 %. Gem. Mietvertrag vom 30.6.1985 (Akte Dauerunterlagen, Bl 24-25) vermietete die aus den drei Miteigentümern bestehende Grundsücksgemeinschaft folgende Räume des Wohn- und Geschäftshauses bzw. folgende Flächen an die GmbH:

Büroräume: 100 qm à 16 DM = 1.600 DM

Halle, Werkstatt, Ersatzteile 550 qm à 10 DM = 5.500 DM

Keller 50 qm à 12 DM = 600 DM

Hofraum, Waschplatz, Abstellplatz 971 qm à 5 DM = 4.855 DM

= 12.555 DM