FG München - Urteil vom 19.02.2019
12 K 23/19
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

FG München - Urteil vom 19.02.2019 (12 K 23/19) - DRsp Nr. 2019/9087

FG München, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 12 K 23/19

DRsp Nr. 2019/9087

Stichwörter: 1. Die Setzung der Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist ermessengerecht, wenn der Kläger auch fast sechs Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt hatte und das Gericht auch aus den Akten des Finanzamts den Gegenstand des Klagebegehrens nicht zweifelsfrei erkennen kann.2. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem fast sieben Jahre dauernden Einspruchsverfahren, das mit drei Einspruchsentscheidungen endete, eine Vielzahl von Punkten zwischen den Beteiligten streitig war, von denen einigen in den Einspruchsentscheidungen (teilweise) stattgegeben worden war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Gründe

I.