FG München - Urteil vom 19.03.2019
12 K 2574/19
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 35b; EStG § 12 Nr. 3; HGB § 255; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

FG München - Urteil vom 19.03.2019 (12 K 2574/19) - DRsp Nr. 2019/9088

FG München, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 12 K 2574/19

DRsp Nr. 2019/9088

Stichwörter: 1. Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG führt im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ohne jede Einschränkung, d.h. zwingend fort.2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer nach dem teilweisen Wegfalls des Verschonungsabschlags wegen Verkaufs der GmbH-Anteile innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten oder auch Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG. Denn die Schenkungsteuer wurde nicht geleistet, um den GmbH-Anteil zu erwerben.3. Bei der Schenkungsteuer handelt es sich um eine Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG, denn bei der Schenkungsteuer werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind und es gibt eine beschränkte Steuerpflicht.4. Nicht nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt sind dagegen solche Einkünfte, die sich aus (der Veräußerung von) Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2; EStG § 35b; EStG § 12 Nr. 3; HGB § 255; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

Gründe