FG München - Urteil vom 19.04.2019
11 K 1450/17

FG München - Urteil vom 19.04.2019 (11 K 1450/17) - DRsp Nr. 2019/14329

FG München, Urteil vom 19.04.2019 - Aktenzeichen 11 K 1450/17

DRsp Nr. 2019/14329

Stichwort: Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG bei einem Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Verlust des Klägers nach § 17 EStG aus der Auflösung der Firma B. GmbH (GmbH) mit Sitz in F. im Jahr 2013.

Der Kläger war an der GmbH mit zwei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils ... € und ... € beteiligt, die er durch notariellen Vertrag vom 23. Mai 2012 für ... € und durch notariellen Vertrag vom 10. August 2012 für ... € erworben hatte. Insgesamt belief sich die Stammeinlage des Klägers auf ... €. Die Beteiligungen befanden sich im Privatvermögen des Klägers. Das Stammkapital der GmbH betrug ... €. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang damit. Überwiegend wurden in den Tochtergesellschaften der GmbH Smartphones der Hersteller A., B., C. und D. repariert. Der Konzernjahresfehlbetrag der GmbH betrug zum 31. Dezember 2011 ... €. Das EBIT betrug - ... €.