FG München - Urteil vom 21.02.2019
15 K 1181/18

FG München - Urteil vom 21.02.2019 (15 K 1181/18) - DRsp Nr. 2019/6883

FG München, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 15 K 1181/18

DRsp Nr. 2019/6883

Stichwort: Änderung eines vorgreiflichen Folgebescheids (§ 155 Abs. 2 AO) nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn ein Grundlagenbescheid nicht ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann.

Tenor

1.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ...werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die ... vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die ... vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt befugt war, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern.

Die Klägerin reichte die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beim beklagten Finanzamt (FA) ein. In den Erklärungen gab die Klägerin Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbesteuermessbeträge an.

Ferner ermittelte die Klägerin die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf die erklärten Gewerbesteuermessbeträge.