FG München - Urteil vom 22.02.2017
3 K 2670/14
Fundstellen:
EFG 2017, 873

FG München - Urteil vom 22.02.2017 (3 K 2670/14) - DRsp Nr. 2017/5484

FG München, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 2670/14

DRsp Nr. 2017/5484

Stichwort: Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem Regelsteuersatz, sofern sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen hat, da ihm dann die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus dem Verkauf von Gebäck in Festzelten auf dem Oktoberfest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründeten Klägerin sind der Betrieb von Filialen zum Vertrieb von verpackten und offenen Lebensmitteln sowie Ausschank von Getränken, insbesondere von Kaffee und Kuchen. Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen der Klägerin sind bestellt.