FG München - Urteil vom 22.08.2017
12 K 560/15
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2; AO § 88;

FG München - Urteil vom 22.08.2017 (12 K 560/15) - DRsp Nr. 2018/18017

FG München, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 12 K 560/15

DRsp Nr. 2018/18017

Stichwörter: 1. Steuerbescheid im Sinne von § 173 Abs. 1 AO ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid abändert.2. Tatsachen, die zu einer höheren Besteuerung führen, kann das FA deshalb gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur berücksichtigen, wenn sie ihm nach Erlass des Änderungsbescheids bekannt werden.3. Dies gilt nicht, wenn das FA lediglich eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vornimmt. Eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO mit dem Ziel, den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr zu kürzen, verpflichtet dagegen zur weiteren Sachprüfung.4. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an. Dabei ist dieser Stelle grundsätzlich das bekannt, was sich aus den bei ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt.

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2005 vom 19. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 wird die Einkommensteuer auf 1.935,00 € festgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.