FG München - Urteil vom 23.05.2007
10 K 4221/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ;

FG München - Urteil vom 23.05.2007 (10 K 4221/06) - DRsp Nr. 2007/17536

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 4221/06

DRsp Nr. 2007/17536

1. Ein Privatnutzungsverbot hinsichtlich des einem Beamten überlassenen Dienstwagens ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Gemeinde im Einstellungsbeschluss festgestellt hat, das Fahrzeug könne unentgeltlich für Fahrten zwischen der Wohnung des Beamten und dem Dienstort benutzt werden. 2. Fehlende Anzeichen für eine Überwachung des Nutzungsverhaltens des Steuerpflichtigen sprechen gegen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung des Dienstwagens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) durch eine private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeugs ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zuzurechnen ist.

I.

Der Kl erzielte in den Streitjahren als beamteter Kulturamts- und Stadthallenleiter der Stadt X Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Gemäß Einstellungsbeschluss der Stadt vom 23. März 1994 wird für das Kulturamt ein Dienstfahrzeug beschafft, das vom Kl für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort unentgeltlich benutzt werden kann. Dem Kl wurde hierfür in 2002, 2003 und für neun Monate in 2004 ein Opel Modell Astra sowie für drei Monate in 2004 ein Mercedes Modell C-Klasse zur Verfügung gestellt.