FG München - Urteil vom 23.10.2008
14 K 1743/06
Normen:
ZollVG § 32 Abs. 3; AO § 382 Abs. 1 Nr. 1; ZollV § 30 Abs. 4 Nr. 3; ZK Art. 43 Abs. 1; FGO § 102; EWGV 918/83 Art. 47;

FG München - Urteil vom 23.10.2008 (14 K 1743/06) - DRsp Nr. 2009/10526

FG München, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 14 K 1743/06

DRsp Nr. 2009/10526

Festsetzung eines Zollzuschlags im Reiseverkehr - Abgabenordnung; Sonstiges Steuerrecht) 1. Wird auf einem Flughafen für über die Reisefreimenge in einem Aufbewahrungsbeutel eingeführte Textilien nicht unaufgefordert eine summarische Zollanmeldung abgegeben, sondern der grüne Ausgang "anmeldefreie Waren" benutzt, liegt durch die Benutzung dieses Ausgangs eine Ordnungswidrigkeit gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 ZollV i. V. m. Art. 43 Abs. 1 ZK vor. 2. Werden die ordnungswidrig eingeführten Kleidungsstücke anschließend auf Nachfrage des Abfertigungsbeamten im Rahmen der Zollkontrolle angegeben, steht dies der Festsetzung eines Zollzuschlags in Höhe der Einfuhrabgaben und damit in maximaler Höhe nicht entgegen. 1. Unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheides vom 28. Februar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2006 wird der Zollzuschlag auf 14,18 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

ZollVG § 32 Abs. 3; AO § 382 Abs. 1 Nr. 1; ZollV § 30 Abs. 4 Nr. 3;