FG München - Urteil vom 24.03.1998
2 K 3643/96
Fundstellen:
EFG 1998, 1127

FG München - Urteil vom 24.03.1998 (2 K 3643/96) - DRsp Nr. 1999/4450

FG München, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 2 K 3643/96

DRsp Nr. 1999/4450

Gründe:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus einem Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn.

Mit der im Einspruchsverfahren nachgereichten Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger die streitigen Verluste aus Vermietung und Verpachtung für 1992 in Höhe von 14.450 DM und für 1993 in Höhe von 9.633 DM geltend. Mit Änderungsbescheiden vom 20. März 1996 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1992 auf 92.264 DM und den Solidaritätszuschlag auf 3.459,90 DM fest sowie die Einkommensteuer für 1993 auf 104.226 DM, wobei es die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung jeweils unberücksichtigt ließ. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. August 1996 wies das Finanzamt die hiergegen gerichteten erneuten Einsprüche als unzulässig und mit Einspruchsentscheidung vom selben Datum die ursprünglichen Einsprüche insoweit als unbegründet zurück.