FG München - Urteil vom 25.10.2017 (7 K 2111/17) - DRsp Nr. 2018/2269
FG München, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 K 2111/17
DRsp Nr. 2018/2269
Keine Kostenerstattung nach § 77EStG bei bloßer formeller Erledigung des Untätigkeitseinspruchs dahingehend, dass die Behörde über den gestellten Antrag entscheidet, wenn nicht auch beantragtes Kindergeld gewährt wird
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
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