Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27. Oktober 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht Zoll in Höhe von ... € nacherhoben hat.
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