FG München - Urteil vom 27.09.2017
3 K 1399/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1986

FG München - Urteil vom 27.09.2017 (3 K 1399/15) - DRsp Nr. 2017/17404

FG München, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 3 K 1399/15

DRsp Nr. 2017/17404

Stichwort: 1. Für die Höhe der aus der unentgeltlichen Wertabgabe jeweils entstehenden Steuer ist der Steuersatz maßgeblich, der im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gilt.2. Änderungen des UStG, wie die Erhöhung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG, sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes beim Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken.