FG München - Urteil vom 28.01.1998
5 K 1557/94
Fundstellen:
EFG 1998, 1120
NZG 1998, 656

FG München - Urteil vom 28.01.1998 (5 K 1557/94) - DRsp Nr. 1999/4447

FG München, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 5 K 1557/94

DRsp Nr. 1999/4447

»An einer GmbH als stille Gesellschafter Beteiligte sind Mitunternehmer.«

Gründe:

Streitig ist, ob die an der GmbH als stille Gesellschafter Beteiligten Mitunternehmer sind.

I.

Die XY GmbH (Klägerin 1) betrieb in den Streitjahren einen Fachgroßhandel für ...-material und Zubehör. Am Stammkapital von 300.000 DM waren ursprünglich Herr XY (Kläger) mit 180.000 DM und seine Ehefrau Frau YZ (Klägerin 2) mit 120.000 DM beteiligt. Ab 1988 verminderte sich die Beteiligung der Klägerin 2 aufgrund einer mit Vertrag vom 27. April 1988 vorgenommenen Schenkung und Abtretung an die beiden Söhne auf 60.000 DM. Als Geschäftsführer waren der Kläger, der einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, und ab 2. Mai 1988 die Klägerin 2, die zuvor bei der GmbH angestellt war, bestellt.