FG München - Urteil vom 29.01.2019
12 K 1888/18
Normen:
AO § 87a Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; AO § 347; AO § 355 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1;

FG München - Urteil vom 29.01.2019 (12 K 1888/18) - DRsp Nr. 2019/5552

FG München, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 12 K 1888/18

DRsp Nr. 2019/5552

Stichwörter: 1. Die Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail an die Beklagte ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ebenso zulässig wie die Einlegung des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 AO.2. Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender.3. Wurde die E-Mail an eine falsche E-Mail-Adresse versendet, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist in Betracht kommen.4. Zu den Umständen die innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorzutragen sind, gehört der Hinweis, wer die E-Mail verfasst hat, ob die Klägerin vor Versendung die E-Mail auf die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei diesem unterlaufenen Adressierungsfehler ein entsprechender Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam, ob eine Kontrolle auf den Zugang einer so genannten Unzustellbarkeitsmail erfolgt ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 87a Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; AO § 347; AO § 355 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.