FG München - Urteil vom 29.01.2019
12 K 715/17
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 3; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4; EStG § 26 Abs. 1 § 26a; SolzG § 1 Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3; FVG § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, S. 4; BayZustVSt § 5 Abs. 1 Nr. 2, Anl. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 970

FG München - Urteil vom 29.01.2019 (12 K 715/17) - DRsp Nr. 2019/5553

FG München, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 12 K 715/17

DRsp Nr. 2019/5553

Stichwörter: 1. Ist bei der Zahlung eines Gesamtschuldners kein abweichender Tilgungswille erkennbar, ist in der Regel anzunehmen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.2. Etwas anderes gilt bei der Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, ist hier aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame ESt-Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.3. Allerdings kommt eine Erstattung von ESt-Vorauszahlungen bei fehlender Tilgungsbestimmung im Regelfall nur hinsichtlich desjenigen Betrags in Betracht, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer übersteigen. Dies gilt sowohl im Fall der Zusammenveranlagung als auch bei Wahl der Einzelveranlagung (bzw. getrennten Veranlagung) und folgt aus dem Sicherungszweck der Vorauszahlungen.4. Stammen Zahlungen - nach dem Bekanntwerden des Getrenntlebens - von einem Bankkonto, das zum Zeitpunkt der Überweisung den Eheleuten gemeinsam zuzurechnen waren, sind Zahlende sind die beiden Eheleute jeweils zur Hälfte.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2. 3.