FG München - Urteil vom 29.03.2017
3 K 1858/13
Fundstellen:
EFG 2017, 1042

FG München - Urteil vom 29.03.2017 (3 K 1858/13) - DRsp Nr. 2017/9293

FG München, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 1858/13

DRsp Nr. 2017/9293

Stichworte: 1. Die von der Klägerin zur Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern bei den nicht direkt zuzuordnenden, gemischt genutzten Eingangsleistungen angewendete Philipowski-Methode stellt keine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar.2. Es fehlt an der von der Rechtsprechung geforderten objektiv nachprüfbaren einheitlichen Methode einer Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn verschiedene Methoden so miteinander vermischt werden, dass ein Umsatzschlüssel in Kombination mit einem Personalschlüssel zur Anwendung kommt.

Tenor

1.

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 18. Februar 2016, wird die Umsatzsteuer für 2008 um XXX € auf XXX € und für 2009 um XXX € auf XXX € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den bis zum Ergehen der Änderungsbescheide vom 18. Februar 2016 entstandenen Kosten trägt die Klägerin Prozent und der Beklagte Prozent; von den weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Prozent und der Beklagte Prozent.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.