Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 18. Februar 2016, wird die Umsatzsteuer für 2008 um XXX € auf XXX € und für 2009 um XXX € auf XXX € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den bis zum Ergehen der Änderungsbescheide vom 18. Februar 2016 entstandenen Kosten trägt die Klägerin Prozent und der Beklagte Prozent; von den weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Prozent und der Beklagte Prozent.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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