FG München - Urteil vom 29.05.2017
12 K 930/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG Abs. 3; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2017, 1246
NZG 2018, 396

FG München - Urteil vom 29.05.2017 (12 K 930/14) - DRsp Nr. 2017/10809

FG München, Urteil vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 12 K 930/14

DRsp Nr. 2017/10809

Stichwörter: 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, fließt ein geldwerter Vorteil dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis (Ausübungspreis) übersteigt.2. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers.3. Da geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung bilden, sind die entsprechenden Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war.