Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1998, 2000 und 2001 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1998, 2000 und 2001, jeweils vom 28. Juli 2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. September 2016 werden dahingehend geändert, dass im Jahr 1998 weitere Rückstellungen in Höhe von 2.901.711,58 DM und weitere sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.499.876 DM, im Jahr 2000 weitere sonstige Rückstellungen in Höhe von 125.173,12 DM und im Jahr 2001 weitere sonstige Rückstellungen in Höhe von 702.142,97 DM zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der Steuern und Messbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
3.
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