FG München - Urteil vom 29.07.2019
7 K 2779/16
Fundstellen:
BB 2019, 2391
DStZ 2019, 773

FG München - Urteil vom 29.07.2019 (7 K 2779/16) - DRsp Nr. 2019/14331

FG München, Urteil vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 7 K 2779/16

DRsp Nr. 2019/14331

Stichwort: Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand der Steuerhinterziehung ist; im Übrigen bleibt es bei der vierjährigen Frist. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands; Voraussetzungen für die Bildung von Pauschalrückstellungen; Schätzung der Höhe der Rückstellungen.

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1998, 2000 und 2001 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1998, 2000 und 2001, jeweils vom 28. Juli 2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. September 2016 werden dahingehend geändert, dass im Jahr 1998 weitere Rückstellungen in Höhe von 2.901.711,58 DM und weitere sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.499.876 DM, im Jahr 2000 weitere sonstige Rückstellungen in Höhe von 125.173,12 DM und im Jahr 2001 weitere sonstige Rückstellungen in Höhe von 702.142,97 DM zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung der Steuern und Messbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

3.