FG München - Urteil vom 31.03.1998
16 K 154/95
Fundstellen:
EFG 1998, 1091

FG München - Urteil vom 31.03.1998 (16 K 154/95) - DRsp Nr. 1999/4449

FG München, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 16 K 154/95

DRsp Nr. 1999/4449

Gründe:

I .

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG, betrieb bis zum ... 1986 die Produktion und den Vertrieb elektronischer Geräte. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen die Beteiligungsverhältnisse wie folgt:

Einlage

Komplementärin: 0 DM

Kommanditisten:

... 505.000 DM

... 105.000 DM

... 105.000 DM

... 105.000 DM

Zum 1. Januar 1987 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Vermögenswerte mit Ausnahme des Grundbesitzes und des Geschäftswertes auf die neu gegründete ... mit beschränkter Haftung (...-GmbH), an deren Stammkapital von 900.000 DM Herr ... mit 66,67 v.H. und sein Sohn ... mit 33,33 v.H. beteiligt waren. Ab diesem Zeitpunkt verminderte sich die Einlage des Kommanditisten ... bei der Klägerin auf 154.000 DM und die der übrigen Kommanditisten auf jeweils 32.000 DM. Den Grundbesitz und den bei ihr verbliebenen Geschäftswert verpachtete die Klägerin zum 1. Januar 1987 an die ...-GmbH.

Zum 1. November 1988 beteiligten sich die Beteiligungsgemeinschaft ... des bürgerlichen Rechts (...-GbR) sowie die Ehegatten ... und ... mit Einlagen von 2.300.000 DM (GbR) bzw. 300.000 (Eheleute ... als stille Gesellschafter an der ...-GmbH.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Gesellschaftsverträge sowie den Pachtvertrag vom 23. Dezember 1986 verwiesen.