»Die Einspruchsentscheidungen sind dem Kl. durch Niederlegung in H. [wirksam] zugestellt worden. Der Kl. ist in der Wohnung H., B-Str. 64 nicht angetroffen worden. Für die Zustellung ist diese Adresse als Wohnung des Kl. i. S. der §§ 180 ff. ZPO anzusehen. Grundsätzlich richtet sich zwar die Beantwortung der Frage, ob und wo jemand eine Wohnung hat, allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten, und tatsächlich hat der Kl. zu keinem Zeitpunkt in der angegebenen Wohnung in H. gewohnt. Der Kl. hat jedoch bewußt und zielgerichtet veranlaßt, daß Sendungen ihn in der maßgeblichen Zeit nur unter [dieser] Anschrift erreichen konnten und gleichzeitig verhindert, daß dem Absender bekannt wurde, daß es sich hierbei tatsächlich nicht um die Wohnung und Adresse des Kl. handelte.«
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