Zu entscheiden ist, ob der Einkommensbesteuerung der Kläger (KI.) Einkünfte, die diese 1989 aus ihrer Beteiligung an verschiedenen Grundstücksgesellschaften erzielt haben und die auf der Ebene der Gesellschaften jeweils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zugrundegelegt werden können.
Die Kl. sind Eheleute und wurden vom Beklagten (Bekl.) in den Jahren 1989 - 1992 jeweils zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Im Jahre 1985 gründete der KI., der als Architekt freiberuflich tätig ist, jeweils zusammen mit den Herren A, B und C vier Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und zwar die Grundstücksgesellschaft I (Vertrag vom 20.02.1985), die Grundstücksgesellschaft II (Vertrag vom 20.02.1985), die Grundstücksgesellschaft III (Vertrag vom 15.04.1985) und die Grundstücksgesellschaft IV (Vertrag vom 15.04.1985). An diesen Gesellschaften waren der Kl. jeweils zu 50 %, C zu 30 % sowie A und B zu 10 % beteiligt.
Nach § 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge ist Gegenstand der Gesellschaft die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Darüber hinaus ist die Gesellschaft aber auch zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.
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