FG Münster - Beschluss vom 01.03.2023
7 V 2927/22 E,G,U

FG Münster - Beschluss vom 01.03.2023 (7 V 2927/22 E,G,U) - DRsp Nr. 2024/9073

FG Münster, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 7 V 2927/22 E,G,U

DRsp Nr. 2024/9073

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, von den beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen und von der gesamten Betriebsprüfungsakte für die Akteneinsicht eine Daten-CD zu fertigen und diese seinem Bevollmächtigten zu überlassen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 teilte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit, dass ein Termin zur Akteneinsicht im Finanzgericht A-Stadt auf den 03.03.2023 vereinbart worden sei.

Ferner beantragen die vertretenen Antragsteller,

über die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und von der Betriebsführungsakte eine Daten-CD zu fertigen und diese in Kopie ihrem Bevollmächtigten zu überlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 hat er mitgeteilt, dass er es nicht für erforderlich erachte, dass dem Bevollmächtigten der Antragsteller eine CD mit dem Akteninhalt der Behördenakten überlassen werde. Es liege in Vergleich zu anderen Klagefällen kein umfangreicher Akteninhalt vor. Die Betriebsprüferhandakte bestehe lediglich aus einem Band. Der größte Teil der Akten setze sich aus drei Ordnern mit Buchführungsbelegen und einem dünnen Ordner mit Kopien zu auffälligen Beträgen aus den drei Original-Belegordnern zusammen. Hiervon sei der dünne Ordner mit Kopien zu den auffälligen Belägen relevant.