FG Münster - Beschluss vom 05.11.2018
14 K 2425/18 AO (PKH)

FG Münster - Beschluss vom 05.11.2018 (14 K 2425/18 AO (PKH)) - DRsp Nr. 2019/10080

FG Münster, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 14 K 2425/18 AO (PKH)

DRsp Nr. 2019/10080

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Einkommensteuer für 2016 gegenüber dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) niedriger festzusetzen ist.

Bis zum …2016 (Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) betrieb der 1984 geborene Antragsteller als Einzelunternehmer eine Firma, deren Schwerpunkt im Bereich „…“ lag. Seit März 2016 ist der Antragsteller nichtselbständig tätig (erklärter Bruttoarbeitslohn 12.634,00 Euro für 2016 und 21.682,00 Euro für 2017). Am 06.05.2016 wurde das Insolvenzverfahren (Az.: … IN …/16 des Amtsgerichts B) über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und Herr Rechtsanwalt C als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser bat bei Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2016 darum, die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb anhand der beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Schätzungswege zu ermitteln. Diese Steuererklärung unterschrieb der Antragsteller auch nachträglich. Die betriebswirtschaftliche Auswertung weist ein Betriebsergebnis von 4.455,00 Euro und Verkäufe des Anlagevermögens von 41.300,00 Euro aus. Zu Gunsten des Antragstellers setzte der Antragsgegner einen abgerundeten Gewinn von 45.000,00 Euro an und folgte im Übrigen den erklärten Werten.