Die Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer in den Bescheiden vom 14.03.2024 betreffend die Geschäftszeichen 28548-2022-8100-G102003, 69571-2022-8100-G102003, 134122-2022-8100-G102003, 31350-2023-8100-G102003, 73118-2023-8100-G102003, 11395-2024-8100-G102003 und 29401-2024-8100-G102003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2024 wird bis zur Beendigung des Klageverfahrens in dieser Instanz ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob mehrere an die Antragstellerin (Ast) gerichtete Leistungsgebote des Antragsgegners (Ag) von der Vollziehung auszusetzen sind.
Die Ast ist eine Enkeltochter der am xx.xx.2022 verstorbenen Frau S M (Erblasserin). Auf die Erblasserin waren die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX X 001, XX X 002, XX X 003 und XX X 004 zugelassen. Die Kraftfahrzeugsteuer für diese Fahrzeuge wurde ursprünglich mit Steuerbescheiden des Finanzamtes O festgesetzt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX X 003 wurde zum 21.06.2023 abgemeldet. Die übrigen Fahrzeuge wurden bisher nicht abgemeldet und sind noch auf die Erblasserin zugelassen.
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