FG Münster - Beschluss vom 25.06.2014
6 V 1699/14 AO

FG Münster - Beschluss vom 25.06.2014 (6 V 1699/14 AO) - DRsp Nr. 2020/8532

FG Münster, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 6 V 1699/14 AO

DRsp Nr. 2020/8532

Tenor

Die Prüfungsanordnung vom 00.00.2013 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2014 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 1037/14) oder dessen anderweitiger Erledigung von der Vollziehung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

In den Jahren 2001 bis 2011 wurde der Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer sowie aus Beteiligungen), aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung (von im Alleineigentum stehenden Grundbesitz und aus Beteiligungen) zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2003 wurde er zudem zur Umsatzsteuer veranlagt.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 00.00.2013 führt der Antragsgegner seit dem 00.00.2013 eine Betriebsprüfung bei der Fa. E GmbH & Co. KG durch, an der der Antragsteller zu 52,5 % beteiligt ist.