FG Münster - Beschluss vom 31.08.2018
9 V 2360/18 E
Fundstellen:
AO-StB 2018, 342
DStRE 2019, 838
EFG 2018, 1821

FG Münster - Beschluss vom 31.08.2018 (9 V 2360/18 E) - DRsp Nr. 2018/14410

FG Münster, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 9 V 2360/18 E

DRsp Nr. 2018/14410

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 30.05.2018 wird über die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus ab Fälligkeit bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und aufgehoben, soweit darin für den Verzinsungszeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 ein Zinssatz von mehr als 3 % zugrunde gelegt worden ist. Die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen sind nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu beschränken.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 95 % den Antragstellern und zu 5 % dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zinsfestsetzung wegen der gewährten Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2004 bestehen.