FG Münster - Gerichtsbescheid vom 02.08.2018
10 K 819/18 Kg

FG Münster - Gerichtsbescheid vom 02.08.2018 (10 K 819/18 Kg) - DRsp Nr. 2018/14403

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 10 K 819/18 Kg

DRsp Nr. 2018/14403

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers für die Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2018 zu Recht abgelehnt hat.

Die am ....12.1993 geborene Tochter A des Klägers absolvierte, nachdem sie den Realschulabschluss erworben hatte, eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Sparkasse B, die sie am 17.01.2013 erfolgreich abschloss. Seit dem 18.01.2013 ist A bei ihrem Ausbildungsbetrieb als Bankkauffrau im Rahmen einer Vollzeittätigkeit (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden) beschäftigt.