I.
Streitig ist, ob ein Arbeitgeber für rückständige Lohnsteuern (LSt) und Lohnnebenforderungen durch Steuerbescheid in Anspruch genommen werden kann oder ob die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid erfolgen muss.
Die Klägerin, die vormals als firmierte, ist eine GmbH nach französischem Recht, die die Bearbeitung von Fleisch, insbesondere das Ausbeinen und Schlachten von Vieh betrieb. Sie nahm ihre Tätigkeit im Inland im Juni 1995 auf.
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