FG Münster - Gerichtsbescheid vom 28.08.2017
3 K 1256/15 F
Fundstellen:
DStRE 2018, 1172
EFG 2018, 371

FG Münster - Gerichtsbescheid vom 28.08.2017 (3 K 1256/15 F) - DRsp Nr. 2018/2077

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 3 K 1256/15 F

DRsp Nr. 2018/2077

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe der nicht entnommene Gewinn i. S. d. § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) für das Streitjahr 2010 festzustellen ist.

Die Kläger sind zu jeweils 50 % als Kommanditisten an der E GmbH & Co. KG (KG) in T beteiligt. Die KG ist ein international tätiges Familienunternehmen im Bereich.......- und ..........technik und Konzernspitze der E-Gruppe, zu der zahlreiche inländische Tochter- und ausländische Enkelgesellschaften gehören.

In 2007 erwarb die KG sämtliche Anteile an der O GmbH, deren 100 %ige Tochter unter anderen die A GmbH war. Mit Vertrag vom 29.12.2009 wurde der Teilbetrieb "H" der A GmbH auf die AH GmbH zur Aufnahme abgespalten. Die Abspaltung erfolgte zu Buchwerten auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2009. Im Anschluss veräußerte die O GmbH ihre 100 %ige Beteiligung an der AH GmbH mit dinglicher und wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2010 an die KG und im Übrigen sämtliche Anteile an der A GmbH mit Vertrag vom 30.04.2010.

Die AH GmbH wurde durch Vertrag vom 04.01.2010 rückwirkend zum steuerlichen Übertragungsstichtag 01.01.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) unter Aufdeckung der stillen Reserven auf die KG verschmolzen.