FG Münster - Urteil vom 02.02.2006
15 K 5273/02 E

FG Münster - Urteil vom 02.02.2006 (15 K 5273/02 E) - DRsp Nr. 2020/8531

FG Münster, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 15 K 5273/02 E

DRsp Nr. 2020/8531

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist, ob in 1996 entstandene Erhaltungsaufwendungen u.a. auf das Streitjahr 1998 verteilt werden können.

Der Kl. streitet mit dem Beklagten (Bekl.) über den Wert und die Einkünfte aus einem in der ehemaligen DDR belegenen bebauten Grundstück in I. Dieses Grundstück wurde in 1995 bis 1997 vom Kl. grundlegend saniert. Es wird wegen des Sachverhalts auf das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 07.10.2003, 15 K 7657/99 E zur Einkommensteuer (ESt) 1994 und auf das Urteil vom heutigen Tag 15 K 6871/02 F Bezug genommen.