Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Investitionszulage (InvZul.) zusteht.
Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 30.09.1982 die An- und Vermietung, An- und Verpachtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftshäusern. An der Klin. sind die Eheleute P... und ... zu je 50 v. H. beteiligt.
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