FG Münster - Urteil vom 04.07.2019
5 K 1555/16 U
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2030

FG Münster - Urteil vom 04.07.2019 (5 K 1555/16 U) - DRsp Nr. 2019/11706

FG Münster, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 1555/16 U

DRsp Nr. 2019/11706

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 16.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 3.831,60 € gemindert wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Rechtsanwaltskosten berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die C GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien aller Art. Geschäftsführer ist Herr K K .

Anfang des Jahres 1998 waren die D GmbH (D) zu 90% und Herr L zu 10% als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Am 21.09.1998 veräußerte die D ihre Kommandit-Anteile an die folgenden natürlichen Personen:

I 10%
II 10%
III 10%
IV 10%
V 5%
VI 5%
VII 5%
VIII 5%
IX 5%
X 5%
XI 5%
XII 5%
XIII 5%
XIV 5%