FG Münster - Urteil vom 04.11.2016
8 K 1854/14 Kg, AO

FG Münster - Urteil vom 04.11.2016 (8 K 1854/14 Kg, AO) - DRsp Nr. 2017/9499

FG Münster, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 8 K 1854/14 Kg, AO

DRsp Nr. 2017/9499

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 05.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2014 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Kinder R, H und A für den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück gefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Kinder R (geb. am 00.00.1990), H (geb. am 00.00.1991) und A (geb. am 00.00.1992) des Klägers aufgehoben hat.