FG Münster - Urteil vom 04.11.2019
5 K 2190/19 U

FG Münster - Urteil vom 04.11.2019 (5 K 2190/19 U) - DRsp Nr. 2019/17573

FG Münster, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 2190/19 U

DRsp Nr. 2019/17573

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in den Streitjahren 2014 bis 2016.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 vom 24.03.2018 machte der Kläger die Vorsteuer aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in Höhe von 2.978,97 € (100%) geltend. Die Photovoltaikanlage befindet sich auf dem Dach des im Alleineigentum des Klägers stehenden Wohnhauses (Zweifamilienhaus) L-Strasse in C. Die Anlage hat eine Leistung von 9,69 kWp, Vertragspartner des Klägers ist die Y GmbH. Seit einem Krankenhausaufenthalt des Klägers im September 2013 wurde das Zweifamilienhaus in den Streitjahren 2014-2016 nicht mehr vom Kläger, sondern nur noch von der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau sowie der Tochter des Klägers bewohnt.

In den Umsatzsteuerbescheiden 2014 bis 2016 jeweils vom 30.05.2018 setzte der Beklagte unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG wie folgt fest:

2014: netto 543,25 €
2015: netto 698,43 €
2016: netto 443,30 €

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 legte der Kläger Einsprüche ein. Er trug vor, dass der Ansatz eines Eigenverbrauchs in den Streitjahren nicht gerechtfertigt sei, da der Verbrauch nicht durch ihn, sondern durch Dritte erfolgt sei.