FG Münster - Urteil vom 04.11.2019
5 K 2583/17 U

FG Münster - Urteil vom 04.11.2019 (5 K 2583/17 U) - DRsp Nr. 2019/17574

FG Münster, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 2583/17 U

DRsp Nr. 2019/17574

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die vom Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen, insbesondere die Hinzuschätzung von Umsätzen sowie unentgeltliche Wertabgaben für die private Nutzung eines PKW.

Der Kläger betreibt seit dem 01.01.2005 eine gewerbliche Unternehmensberatung und ist als selbständiger (Bilanz-)Buchhalter tätig. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Buchführungsdiensten und Schreibarbeiten sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Bis zum 10.09.2012 wurde das Unternehmen in E (Adresse....) ausgeübt. Zum 11.09.2012 hat der Kläger seinen Wohnort und den Betriebssitz in eine von ihm erworbene fremdfinanzierte Immobilie in G (Adresse....) verlegt.

Nach den vom Kläger abgegebenen Steuererklärungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen hat der Kläger in den Streitjahren folgende Umsätze (Erlöse 19%) erzielt:

Jahr Erlöse (netto) USt Erlöse (brutto)
2009 21.881€ 4.157,39 € 26.038,39 €
2010 11.001 € 2.090,19 € 13.091,19 €
2011 15.679 € 2.979,01 € 18.658,01 €
2012 16.621 € 3.157,99 € 19.788,99 €
2013 10.593 € 2.012,67 € 12.605,67 €