FG Münster - Urteil vom 05.09.2018
7 K 1694/17 F
Fundstellen:
EFG 2018, 1703

FG Münster - Urteil vom 05.09.2018 (7 K 1694/17 F) - DRsp Nr. 2018/14404

FG Münster, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 1694/17 F

DRsp Nr. 2018/14404

Tenor

Der Feststellungsbescheid für 2015 vom 3.8.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.

Die Kläger waren Eigentümer der landwirtschaftlichen Fläche Gemarkung X-Stadt, Flur 9, Flurstück xxx, W- Straße, das eine Fläche von 8.472 m² umfasste. Dieses Grundstück veräußerten sie mit notariellem Vertrag vom 16.6.2015, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für 508.320 € an die Stadt X-Stadt.