FG Münster - Urteil vom 05.09.2018
7 K 3531/16 L
Fundstellen:
DStRE 2019, 737
DStZ 2018, 861
EFG 2018, 1799

FG Münster - Urteil vom 05.09.2018 (7 K 3531/16 L) - DRsp Nr. 2018/15583

FG Münster, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 3531/16 L

DRsp Nr. 2018/15583

Tenor

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer vom 10.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer. Streitentscheidend ist, ob einem Zeitwertkonto zugeführte Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes, EStG) oder verdeckte Gewinnausschüttungen und demzufolge Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) darstellen.