FG Münster - Urteil vom 05.09.2018
7 K 543/18 F
Fundstellen:
DStRE 2019, 867
EFG 2018, 1786
NZG 2019, 437

FG Münster - Urteil vom 05.09.2018 (7 K 543/18 F) - DRsp Nr. 2018/14405

FG Münster, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 543/18 F

DRsp Nr. 2018/14405

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen der Klägerin für Büroräume eines Kommanditisten und seiner Ehefrau sowie der Fahrten des Kommanditisten von der Adresse dieser Büroräume zu dem Unternehmenssitz der Klägerin.

Die Beteiligungen am Vermögen der Klägerin stellten sich seit ihrer Errichtung wie folgt dar:

Die Kommanditisten der Klägerin waren jeweils in demselben Umfang an der Komplementärin beteiligt. Die Kommanditisten B. und C. waren darüber hinaus Geschäftsführer der Komplementärin.

Der Unternehmenssitz der Klägerin befand sich in E-Stadt (F-Str. 1). Unternehmensgegenstand war die Entwicklung von Maschinen und Anlagen (Sondermaschinenbau). Die Klägerin stellte den Kommanditisten B. und C. Fahrzeuge zur Verfügung, die diese auch für private Zwecke sowie die An- und Abfahrten zum und vom Unternehmenssitz nutzen konnten.