Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers beim Kindergeld als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 32 Abs. 1 u. Abs. 4 EStG.
Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen Sohn B. X. (geb. xx.xx.2000).
Der Sohn absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem
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