FG Münster - Urteil vom 06.06.2024
13 K 1080/23 Kg

FG Münster - Urteil vom 06.06.2024 (13 K 1080/23 Kg) - DRsp Nr. 2024/9739

FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 13 K 1080/23 Kg

DRsp Nr. 2024/9739

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers beim Kindergeld als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 32 Abs. 1 u. Abs. 4 EStG.

Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen Sohn B. X. (geb. xx.xx.2000).

Der Sohn absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beim Malteser Hilfsdienst. Zeitlich während des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. Am xx.07.2019 bestand der Sohn die staatliche Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 04.12.2017 (RettAPO 2017; GV. NRW. 2017, 919).