FG Münster - Urteil vom 06.06.2024
5 K 1179/23 AO

FG Münster - Urteil vom 06.06.2024 (5 K 1179/23 AO) - DRsp Nr. 2024/9820

FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 5 K 1179/23 AO

DRsp Nr. 2024/9820

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 520.000 DM (265.871,78 Euro).

Der Kläger war Kommanditist der KG GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts B unter der Nr. HRA xyz. Komplementärin der KG GmbH & Co. KG war die KG GmbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts B unter Nr. HRB xyz. Geschäftsführer der KG GmbH waren der Kläger und Frau HG. Die Firma KG GmbH & Co. KG ist am 00.02.2017 als erloschen aus dem Handelsregister ausgetragen worden. Die Gesellschaft ist danach aufgelöst worden; eine Liquidation fand nicht statt. Für die KG GmbH ist am 00.02.2019 in das Handelsregister eingetragen worden, dass die Gesellschaft aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt ist. Am 00.11.2022 ist für die KG GmbH im Handelsregister eingetragen, dass die Firma erloschen und die Liquidation beendet ist.

Im Jahr 1996 fand eine Betriebsprüfung der KG GmbH & Co. KG statt, in deren Anschluss durch den Beklagten geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide), geänderte Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide und geänderte Umsatzsteuer-Bescheide für 1991 bis 1995 erlassen wurden.