FG Münster - Urteil vom 07.02.2019
8 K 2476/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 07.02.2019 (8 K 2476/17 Kg) - DRsp Nr. 2019/4392

FG Münster, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 8 K 2476/17 Kg

DRsp Nr. 2019/4392

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn Z. für den Zeitraum Juni und Juli 2016 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Witwe und die Mutter des am 29.10.2009 geborenen Z. L.. Sie reiste am 25.06.2016 aus der Russischen Föderation nach Deutschland ein. Damals trug sie noch den Namen M. L1., ihr Sohn trug den Familiennamen L2.. Die Familiennamen ließ sie später in L. ändern.

Sie beantragte am 08.08.2016 bei der Beklagten Kindergeld für ihren Sohn. Im Antrag gab sie an, russische Staatsangehörige zu sein.

Mit Bescheid vom 26.08.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld ab Juni 2016 ab mit der Begründung, die Klägerin habe die mit Schreiben vom 12.08.2016 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht.