FG Münster - Urteil vom 07.07.2016
5 K 2111/12 U

FG Münster - Urteil vom 07.07.2016 (5 K 2111/12 U) - DRsp Nr. 2017/12632

FG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 5 K 2111/12 U

DRsp Nr. 2017/12632

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 27.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 und des Änderungsbescheides vom 12.03.2014 wird geändert und die Umsatzsteuer um xxx EUR gemindert.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 21.03.2014 wird geändert und die Umsatzsteuer um xxx EUR gemindert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 93% und die Klägerinzu 7 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist noch der Ort der von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen.