Der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 07.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2017 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.
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