FG Münster - Urteil vom 08.05.2018
5 K 2329/16 U
Fundstellen:
BB 2018, 2006
DStRE 2019, 510

FG Münster - Urteil vom 08.05.2018 (5 K 2329/16 U) - DRsp Nr. 2018/11598

FG Münster, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 K 2329/16 U

DRsp Nr. 2018/11598

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 17.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2013 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2007 auf ./. 190 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem BFH (Az. V R 12/15), trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Streitig sind die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sale-and-lease-back-Geschäfts, die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit und der unberechtigte Steuerausweis.